Startseite Wer wir sind Satzung
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Präambel |
In Verantwortung für eine lebenswerte Stadt und einen lebendigen Kreis engagiert sich die Initiative Kunst Hennef seit ihrer Gründung im Jahr 1982 durch Ausstellungen, Vorträge, Werkstattbesuche, Aktionen, Konzerte, Lesungen und Wettbewerbe.
Mit der Umwandlung nach 25 Jahren in einen gemeinnützigen und eingetragenen Verein wird der Gründungsgeist verpflichtend für das Wirken der Initiative. Künstlerische Vielfalt, soziale Fantasie und demokratische Spielregeln bilden das Fundament für die Herausforderungen der Zukunft.
In diesem Sinn ist die Initiative Kunst Hennef offen für Mitarbeit und Kooperation und versteht sich als Ort des Lernens und der Auseinandersetzung. |
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr § 2 Zweckbestimmung § 3 Mitgliedschaft § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft § 6 Mitgliedsbeiträge § 7 Organe des Vereins § 8 Mitgliederversammlung § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit § 10 Vorstand § 11 Kassenprüfung § 12 Auflösung des Vereins |
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§ 1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen »Initiative Kunst Hennef e.V.« im Folgenden »Verein« genannt
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hennef und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 |
Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in Hennef und den übrigen Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises sowie weiteren Regionen.
2. Hierzu gehören die Ausrichtung von Ausstellungen, Workshops, Lehrgängen, Atelierbesuchen, Kunstreisen, Vorträgen, Aktionen und Veranstaltungen.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zu-wendungen und Einnahmen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3 |
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. |
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§ 4 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. |
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§ 5 |
Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen (auch für das laufende Geschäftsjahr) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. |
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§ 6 |
Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen ist die jeweils gültige Geschäftsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen wird. |
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§ 7 |
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand. |
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§ 8 |
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr - Entlastung des Vorstands - (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen - über die Satzung, Änderungen der Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen - die für die Kassenprüfung Zuständigen zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.
Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands - Bericht der Kassenprüfung - Entlastung des Vorstands - Wahl des Vorstands - Wahl von zwei Zuständigen für die Kassenprüfung - Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
6. Der Vorsitz oder die Stellvertretung leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzes kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleitung bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung nieder gelegt. Das Protokoll wird jedem Mitglied zugestellt. Es wird von der Schriftführung und einem weiteren Vorstandmitglied unterzeichnet. |
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§ 9 |
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der aktiven Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf sofern keine geheime Abstimmung gewünscht wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. |
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§ 10 |
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- ein Vorsitz - ein stellvertretender Vorsitz - Kassenführung - Schriftführung
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist maximal drei mal zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolge im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann Aufgaben an seine Mitgliedern delegieren oder Arbeitsgruppen zu deren Bearbeitung oder Vorbereitung vorschlagen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der gewählte Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz, die Kassenführung und die Schriftführung. Der Vorsitz und ein weiters Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. |
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§ 11 |
Kassenprüfung
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei für die Kassenprüfung Zuständige für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. |
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§ 12 |
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körper-schaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bewilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden zwei im Amt befindliche vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. |
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(Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Gründungsversammlung am 3.8.2007 beschlossen.)
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